Zuschläge: für Überstunden und Zulagen
Seit 2024 gelten für die Überstunden und die Zulagen neue Regelungen für die Zuschläge – teils temporär, teils dauerhaft.
Erweiterte Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge
Seit 01.01.2024 gilt eine großzügigere lohnsteuerliche Regelung für Überstundenzuschläge: Der monatliche Höchstfreibetrag für die Lohnsteuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (bislang EUR 86,- für max. 10 Überstunden) wird für die Jahre 2024 und 2025 außertourlich auf EUR 200,- für max. 18 Überstunden angehoben.
Ab 2026 soll der Höchstfreibetrag für Überstundenzuschläge wieder auf EUR 120,- sinken und für max. 10 Überstunden gelten.
Achtung: Nach Ansicht des BMF sind monatlich zeitversetzt abgerechnete Überstunden aus dem Dezember 2023, die im Jänner 2024 ausbezahlt werden, noch nach der alten Steuerbefreiungsregel (bis zu zehn 50-%ige Überstundenzuschläge, max. EUR 86,-).
Zulagen
Mit 01.01.2024 wurde auch der monatliche Höchstbetrag für die Lohnsteuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlägen (SFN-Zuschlägen) und Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) angehoben: von EUR 360,- auf EUR 400,-. Diese Anhebung gilt dauerhaft.
Damit steigt automatisch auch der um 50 % erhöhte Höchstfreibetrag bei überwiegender Normalarbeitszeit in der steuerlichen Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr) von EUR 540,- auf EUR 600,-.
Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Cottonbro