ESG

Die Kernthemen von ESG sind allgegen­wärtig, und deren steigende Bedeutung wird von der Gesetz­gebung gestützt. Was das aber allgemein und vor allem für Ihre Geschäfts­tätigkeit heißt, ist nicht immer klar. Wir erläutern es für Sie. 

ESG – was bedeutet das überhaupt? 

Die drei Buchstaben stehen für verschiedene, aber zusammen­spielende Aspekte der nach­haltigen Unternehmens­führung: 
 E = Environment (Umwelt) 
 S = Social (Soziales) 
 G = Governance (verantwortungs­volle Unternehmens­führung) 
Es geht darum, aus diesen Bereichen für die eigene Geschäfts­tätigkeit nachhaltige und verantwortungs­volle Strategien und Geschäfts­modelle zu entwickeln bzw. Investitions­entscheidungen zu treffen. 
   

Warum ist ESG so wichtig geworden? 

Aufgrund der globalen und regionalen klimatischen Entwicklungen ist Aktiv­werden nötig, und die EU hat dazu den Green Deal aufgesetzt – das ist die Strategie, als erste große Welt­region klima­neutral zu werden und somit die Netto-Emissionen von Treibhaus­gasen bis 2050 auf null zu reduzieren. Die dazu­gehörigen Umwelt- und Energie­ziele bis 2030 sind: 
  • Senkung der Treibhaus­gas­emissionen um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 
  • Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamt­energie­verbrauch: mind. 27 % 
  • Energie­einsparungen im Vergleich zum Business-as-usual-Szenario: mind. 30 % 
Die EU investiert dabei bis 2030 über eine Billion EUR in die Energie-Infra­struktur in Form von Green Investments, um diesen Green Deal zu unter­stützen. 
   

 

Welche Rechts­grundlagen gelten? 

Für die Lenkung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Projekte und Wirtschaftstätigkeiten ist das klare Definieren des Begriffs "ökologisch nachhaltig" nötig. Dies wurde in der – nicht unumstrittenen – EU Taxonomie Verordnung 2020/852 (EU Tax VO) festgelegt, sie kennzeichnet, welche wirtschaftlichen Tätig­keiten als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden können (nach Art. 3). Die sechs definierten Umwelt­ziele nach Art. 9 der EU Tax VO sind:
  1. Klimaschutz 
  2. Anpassung an den Klima­wandel
  3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeres­ressourcen
  4. der Übergang zu einer Kreislauf­wirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umwelt­verschmutzung 
  6. der Schutz und Wieder­herstellung der Bio­diversität und der Öko­systeme. 
Bis dato sind die Umweltziele 1 und 2 (Klimaziele) in Geltung, die Umweltziele 3 bis 6 sind seitens der EU-Kommission geplant, ab 2023 umzusetzen. 

Über die EU Tax VO und delegierte Rechts­akte der EU-Kommission hinaus gelten noch folgende Vorschriften in Verbindung mit klima­fittem Reporting: 
  • CSRD – Corporate sustainability reporting directive, die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (05.01.2023 in Kraft getreten) wird in Österreich durch das "NaBeG" umgesetzt, die EU-Frist zur nationalen Gesetzgebung ist mit 06.07.2024 abgelaufen. Es gilt, die legistische Umsetzung in Österreich abzuwarten, trotz dieser bestehenden Rechtsunsicherheit wird die Implementierung lt. CSRD-Vorgaben empfohlen.
  • ESRS – European Sustainability Reporting Standards, European Sustainability Reporting Standards, die Verab­schiedung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der European Financial Reporting Advisory Group, auf die CSRD aufbauend, (erstes Set mit sektorunabhängigen ESRS Standards bereits in Kraft (ein delegierter Rechtsakt der EU wurde am 22.12.2023 veröffentlicht), zweites Set mit sektorabhängigen ESRS Standards sowie gesonderte Standards für den Mittelstand sind in Konsultation bzw. in Ausarbeitung. 
  • CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive, zur Verankerung von nach­haltigem und sozial verantwortlichem Handeln in Unter­nehmen. Seit 13. Juni 2024 (2024/1760) in Kraft. Eine Übergangsfrist für die legistische Umsetzung in Österreich bis 26. Juli 2026 und stufenweises Inkrafttreten ist vereinbart. Die ersten Berichte sind im Jahr 2029 für das Berichtsjahr 2028 zu erstellen, ab 2030 sind Unternehmen ab 1000 Mitarbeiter:innen und 450 Mio. EUR Umsatz zur Berichterstattung verpflichtet. Bei der CSDDD geht es um eine Erklärung zu den Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechte und Umwelt. Beispielsweise sind ein strategischer Klimaplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C und der Status und Maßnahmen bzgl. vorwiegend internationaler Menschenrechte (zB Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, angemessener Lohn) sowie Umweltrechte (zB gefährliche Chemikalien, gefährlicher Abfall, Verschmutzung durch Transport) etc. vorzulegen. 
    

Was sind ökologisch nachhaltige Wirtschafts­tätigkeiten? 

In Artikel 3 der EU-Tax VO sind einige Eckpunkte definiert, welche wirtschaftliche Unternehmens­aktivitäten als ökologisch nachhaltig klassifiziert werden dürfen (Taxonomie-konforme Wirtschafts­tätigkeiten nach NACE Code):  
  • Die Tätigkeiten müssen einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung einer bzw. mehrerer der Umwelt­ziele leisten (substantially contribute).
  • Dadurch darf kein anderes Umwelt­ziel erheblich beein­trächtigt werden ("DNSH"/do not significantly harm).
  • Die sozialen Mindest­standards wie die Prinzipien der OECD-Leitsätze für multi­nationale Unter­nehmen, die Leit­prinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschen­rechte inkl. Erklärung der ILO (Inter­nationaler Arbeits­organisation) und der Inter­nationalen Charta der Menschen­rechte müssen eingehalten werden (comply with minimum safeguards).
   

Sind Sie von der Nach­haltigkeits­bericht­erstattung betroffen?

Sie müssen sich damit auseinander­setzen, wenn Sie zu den folgenden Unter­nehmen zählen:
  •  Unter­nehmen mit Sitz in der EU 
    • Alle großen Unter­nehmen, wenn zwei der drei Kriterien erfüllt sind (große Kapital­gesellschaften nach § 221 (3) UGB)
      • > 250 Mitarbeiter:innen
      • > 50 Mio. EUR Umsatz 
      • > 25 Mio. EUR Bilanzsumme 
    • Börsennotierte Unternehmen
  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
    • Konzernumsatz in der EU > 150 Mio. EUR und
    • mindestens eine EU-Tochter­gesellschaft (groß oder kapital­markt­notiert) oder
    • eine EU-Zweig­niederlassung (> 40 Mio. EUR Umsatz in der EU)
   

Wann sind Nachhaltigkeits­berichte zu erstatten? 

Folgende Geschäftsjahre betreffen die Erstanwendung der CSRD (in Österreich vorbehaltlich rechtzeitiger legistischer Umsetzung):
  • Ab dem 01.01.2024 große PIEs/public interest companies, die bereits nach NaDiVeG berichten (erstmalige Berichtspflicht 2025 für 2024).
  • Ab dem 01.01.2025 alle großen Kapital­gesellschaften, Mittel­stand (erstmalige Berichts­pflicht 2026 für 2025)
  • Ab dem 01.01.2026 börsen­notierte KMUs mit Übergangs­vorschriften
  • Ab dem 01.01.2028 nicht EU-Unternehmen (s.o.)
  

Was muss die Nachhaltigkeits-Bericht­erstattung umfassen und wie soll sie erfolgen? 

In der EU Tax VO Art. 8 sind die Berichts­pflichten geregelt. Die Bericht­erstattung über ökologisch nachhaltige Wirtschafts­tätigkeiten und Verbindung zu drei Leistungs­indikatoren (KPI) sind Taxonomie-Angaben bezogen auf Revenues/­Umsatz, auf CapEx/­Investitions­ausgaben, auf OpEx/­Betriebs­ausgaben. Die Offenlegungs-VO regelt den Inhalt und die Darstellung der offen­zulegenden Angaben:
  • den Anteil ihrer Umsatz­erlöse, der mit Produkten oder Dienst­leistungen erzielt wird, die mit Wirtschafts­tätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gm. Art. 3 und Art. 9 einzustufen sind, und
  • den Anteil ihrer Investitions­ausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebs­ausgaben im Zusammenhang mit Vermögens­gegen­ständen oder Prozessen, die mit Wirtschafts­tätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nach­haltig gem. Art. 3 und Art. 9 einzustufen sind. 
Die Bericht­erstattung ist Teil des Lageberichts, als gesonderter Abschnitt auszuführen und in weiterer Folge offenzulegen.
   

Ist eine Prüfung der Nachhaltig­keits-Bericht­erstattung durch einen unabhängigen Dritten erforderlich? 

Die Prüfung der Nachhaltigkeits­bericht­erstattung muss erfolgen, um "Reporting without Green­washing" zu gewährleisten. Verpflichtend vorgesehen ist dabei die "limited assurance" (die Prüfung mit begrenzter Sicher­heit) und die nichtfinanzielle Berichterstattung. Zukünftig ist auch die Prüfung mit "reasonable assurance" (die Prüfung mit hinreichender Sicher­heit, gleich­wertig mit der finanziellen klassischen Abschluss­prüfung) geplant.

Die gesetzlichen Abschluss­prüfer:innen haben die Nachhaltigkeits-Bericht­erstattung zu prüfen. Es gibt ein Mitglieds­staaten-Wahlrecht, auch andere registrierte Wirtschafts­prüfer:innen bzw. alternative Zusicherungs­dienst­leister:innen für diese Prüfung zuzulassen. In dem Fall könnten die Unter­nehmen auch eine:n andere:n Prüfer:in bestellen. 
   

ESG Berichterstattung mit Moore Salzburg 

Auch den betriebswirtschaftlichen Nachwuchs binden wir in dieses Zukunfts­thema ein: In Zusammen­arbeit mit Studierenden der FH Salzburg wird ein Leitfaden zur ESG-Implementierung erstellt. Dabei werden sowohl regulatorische und rechtliche Rahmen­bedingungen eingearbeitet als auch die Situation von mittel­ständischen Unternehmen bedacht. 

Dieses neue Bericht­erstattungs-Thema ist kein einfaches, es muss qualifiziert und systematisch angegangen werden. Wir begleiten Sie auf dem Weg zur klima­fitten Bericht­erstattung. 
   
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