Pfandsystem ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 tritt ein neues Pfandsystem in Kraft, das für Unternehmen, die Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Volumen von 0,1 bis 3 Litern verkaufen, einige neue Pflichten mit sich bringt. Ab diesem Datum müssen sie von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von EUR 0,25 pro Verpackung einheben – und zwar im Auftrag und auf Rechnung der zentralen Stelle EWP (Recycling Pfand Österreich). Die monatlich eingenommenen Pfandbeträge sind an diese zentrale Stelle weiterzuleiten. Auch die Rückzahlung des Pfandbetrags erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP, die den Rücknahmeverpflichteten die ausgezahlten Beträge regelmäßig erstatten muss.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Webseite über die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Pfandsystems. Ein zentraler Punkt: Die vereinnahmten Pfandbeträge stellen weder für den Inverkehrbringer noch für die zentrale Stelle umsatzsteuerpflichtige Umsätze dar. Um sicherzustellen, dass keine Steuerpflicht durch Rechnungslegung entsteht, ist darauf zu achten, dass der Pfandbetrag auf Rechnungen stets getrennt vom Entgelt ausgewiesen wird.
Auch bei der Rückzahlung des Pfandbetrags durch die zentrale Stelle liegt kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Die Differenzbeträge zwischen eingenommenen und erstatteten Pfandbeträgen – der sogenannte „Pfandschlupf“ – fallen ebenfalls nicht unter die Umsatzsteuer, da sie nicht als Leistung gegenüber Endkunden gelten.
Dieser neue Prozess stellt für Unternehmen eine wichtige Neuerung dar, die eine sorgfältige Handhabung der Pfandabrechnung und -ausweisung erfordert.
Stand: 04.11.2024
Quelle: BMF
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