Umsatzsteuerliche Fragen zum Pfand

Pfandsystem ab 2025

Patrick Vilsecker

Ab dem 1. Januar 2025 tritt ein neues Pfandsystem in Kraft, das für Unternehmen, die Einweg­getränke­verpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Volumen von 0,1 bis 3 Litern verkaufen, einige neue Pflichten mit sich bringt. Ab diesem Datum müssen sie von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von EUR 0,25 pro Verpackung einheben – und zwar im Auftrag und auf Rechnung der zentralen Stelle EWP (Recycling Pfand Österreich). Die monatlich eingenommenen Pfand­beträge sind an diese zentrale Stelle weiterzuleiten. Auch die Rückzahlung des Pfandbetrags erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP, die den Rücknahme­verpflichteten die ausgezahlten Beträge regelmäßig erstatten muss.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Webseite über die umsatz­steuerlichen Konsequenzen des Pfandsystems. Ein zentraler Punkt: Die vereinnahmten Pfandbeträge stellen weder für den Inverkehr­bringer noch für die zentrale Stelle umsatzsteuer­pflichtige Umsätze dar. Um sicherzustellen, dass keine Steuerpflicht durch Rechnungs­legung entsteht, ist darauf zu achten, dass der Pfandbetrag auf Rechnungen stets getrennt vom Entgelt ausgewiesen wird.

Auch bei der Rückzahlung des Pfandbetrags durch die zentrale Stelle liegt kein umsatz­steuer­pflichtiger Vorgang vor. Die Differenzbeträge zwischen eingenommenen und erstatteten Pfand­beträgen – der sogenannte „Pfandschlupf“ – fallen ebenfalls nicht unter die Umsatzsteuer, da sie nicht als Leistung gegenüber Endkunden gelten. 

Dieser neue Prozess stellt für Unternehmen eine wichtige Neuerung dar, die eine sorgfältige Hand­habung der Pfand­abrechnung und -ausweisung erfordert. 

Stand: 04.11.2024
Quelle: BMF 
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