Fristgerecht widerrufen für Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung 

Fristen für Kleinunternehmer:innen

Herbert Huber

Rückkehr in die Klein­unternehmer­regelung

In Österreich tätige Unternehmer:innen, deren Jahres­gesamt­umsatz im entsprechenden Steuer­zeitraum nicht mehr als EUR 35.000,- beträgt, werden als Klein­unter­nehmer:innen klassifiziert. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe aller unternehmerischen Aktivitäten (zB Handwerk, Gewerbe­betrieb, selbständige Arbeit, Vermietungen, Land- und Forst­wirtschaft). Diese Gruppe ist von der Pflicht befreit, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie hat allerdings auch nicht die Möglichkeit, die bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.

Auf diese Regelung kann durch Abgabe einer Options­erklärung beim Finanzamt verzichtet werden. Dies kann sich vor allem bei geplanten größeren Investitionen mit dem Anspruch auf Vorsteuer­abzug als vorteilhaft erweisen. Sollten Sie auf Ihre Regelbesteuerung verzichten wollen, nehmen Sie kurzfristig mit Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter:in Kontakt auf. 

Ein Widerruf dieser Erklärung ist jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren möglich und muss bis Ende Januar jenes Kalender­jahres erfolgen, in welchem der Rückzug gelten soll – also bis zum 31.01.2024. Wird diese Frist nicht eingehalten, bleiben die Umsätze weiterhin umsatz­steuer­pflichtig. 
   

Wahl zur monatlichen UVA-Abgabe mit erstem Kalender­monat 

Bei Umsatz­steuer­voranmeldungen (UVA) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur monatlichen Einreichung für Unternehmer:innen, deren Umsätze im vorigen Kalender­jahr EUR 100.000,- netto über­schritten haben. Sollten Sie diese Schwelle im Vorjahr erstmals über­troffen haben, müssen Sie die UVA ab dem Jahr 2024 jeden Monat einreichen. Betrug der Umsatz im Vorjahr weniger als EUR 100.000,-, ist die Voranmeldung viertel­jährlich durch­zuführen.

Es besteht aber auch hier die Option, die UVA freiwillig monatlich voranzu­melden. Diese Entscheidung muss bis spätestens 15.03.2024 getroffen werden, indem die Voran­meldung für Jänner frist­gerecht beim Finanzamt eingereicht wird.

Beachten Sie, dass die UVA-Meldungen bei einem abweichenden Geschäfts­jahr grund­sätzlich monatlich einzureichen sind; eine quartals­weise Meldung ist in diesem Fall nicht zulässig.

Eine Übersicht sehen Sie hier: 
Umsatz UVA-Abgabe
EUR 0,- bis 35.000,- | Kleinunternehmer:in Keine UVA-Abgabe
EUR 0,- bis 35.000,- | Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung Keine UVA-Abgabe, aber fristgerechte Einzahlung USt-Nachzahlung je Quartal
EUR 35.000,- bis 100.000,- vierteljährlich (freiwillig monatlich)
über EUR 100.000,- monatlich













Foto: Andrea Piacquadio