Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung
In Österreich tätige Unternehmer:innen, deren Jahresgesamtumsatz im entsprechenden Steuerzeitraum nicht mehr als EUR 35.000,- beträgt, werden als Kleinunternehmer:innen klassifiziert. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe aller unternehmerischen Aktivitäten (zB Handwerk, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Vermietungen, Land- und Forstwirtschaft). Diese Gruppe ist von der Pflicht befreit, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie hat allerdings auch nicht die Möglichkeit, die bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Auf diese Regelung kann durch Abgabe einer Optionserklärung beim Finanzamt verzichtet werden. Dies kann sich vor allem bei geplanten größeren Investitionen mit dem Anspruch auf Vorsteuerabzug als vorteilhaft erweisen. Sollten Sie auf Ihre Regelbesteuerung verzichten wollen, nehmen Sie kurzfristig mit Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter:in Kontakt auf.
Ein
Widerruf dieser Erklärung ist jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren möglich und muss
bis Ende Januar jenes Kalenderjahres erfolgen, in welchem der Rückzug gelten soll – also bis zum 31.01.2024. Wird diese Frist nicht eingehalten, bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Wahl zur monatlichen UVA-Abgabe mit erstem Kalendermonat
Bei Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur monatlichen Einreichung für Unternehmer:innen, deren Umsätze im vorigen Kalenderjahr EUR 100.000,- netto überschritten haben. Sollten Sie diese Schwelle im Vorjahr erstmals übertroffen haben, müssen Sie die UVA ab dem Jahr 2024 jeden Monat einreichen. Betrug der Umsatz im Vorjahr weniger als EUR 100.000,-, ist die Voranmeldung vierteljährlich durchzuführen.
Es besteht aber auch hier die Option, die
UVA freiwillig monatlich voranzumelden. Diese Entscheidung muss
bis spätestens 15.03.2024 getroffen werden, indem die Voranmeldung für Jänner fristgerecht beim Finanzamt eingereicht wird.
Beachten Sie, dass die UVA-Meldungen bei einem abweichenden Geschäftsjahr grundsätzlich monatlich einzureichen sind; eine quartalsweise Meldung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Eine Übersicht sehen Sie hier:
Umsatz |
UVA-Abgabe |
EUR 0,- bis 35.000,- | Kleinunternehmer:in |
Keine UVA-Abgabe |
EUR 0,- bis 35.000,- | Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung |
Keine UVA-Abgabe, aber fristgerechte Einzahlung USt-Nachzahlung je Quartal |
EUR 35.000,- bis 100.000,- |
vierteljährlich (freiwillig monatlich) |
über EUR 100.000,- |
monatlich |
Foto: Andrea Piacquadio