Der Start der Energiekostenpauschale 2 für das Kalenderjahr 2023 kann nun erfolgen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen EUR 167,50 und EUR 2.685,00 abhängig von Branche und Jahresumsatz.
Förderungsfähige Unternehmen
- sind bestehende Unternehmen
- mit Betriebsstätte in Österreich
- mit einem Jahresumsatz 2023 (Kalenderjahr) von mindestens EUR 10.000,- und höchstens EUR 400.000,-
- gewerblich oder industriell im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unternehmerisch tätig
- konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und gemeinnützige Rechtsträger gemäß § 2 UStG
Sie können die Antragsberechtigung selbstständig mit dem
Branchencheck feststellen.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über das
Unternehmerserviceportal USP. Für den Antrag werden eine Handysignatur oder ID Austria und ein Zugang zum USP sowie eine Branchenzuordnung nach ÖNACE benötigt.
Achtung: Steuerberater können keine Förderansuchen stellvertretend einreichen. Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden!
Antragsfrist
Anträge können bis zum 08. August 2024 um 12 Uhr gestellt werden. Die Auszahlung sollte in der Regel kurz danach erfolgen. Die Förderung erfolgt gem. EU De-minimis-Richtlinie.
Sollten Sie den AWS-Energiekostenzuschuss beantragt haben, sind Sie nicht förderungsfähig (siehe Punkt 8.2 Ziffer 11 der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen 2“). Ob die Beantragung der Energiekostenpauschale für 2023 Auswirkungen auf einen eventuellen Energiekostenzuschuss 2024 hat, ist derzeit nicht bekannt.
Darüber hinausgehende Informationen und FAQs des BMAW finden Sie auf deren
Energiekostenpauschale-Website.
Stand: 01.07.2024
Quelle: BMAW
Foto: Pexels/Pixabay