Bis 08.08.24 12.00 Uhr einreichbar

Energiekostenpauschale 2 für 2023

Simone Schwaiger

Der Start der Energiekosten­pauschale 2 für das Kalenderjahr 2023 kann nun erfolgen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen EUR 167,50 und EUR 2.685,00 abhängig von Branche und Jahres­umsatz.
   

Förderungsfähige Unternehmen

  • sind bestehende Unternehmen
  • mit Betriebsstätte in Österreich
  • mit einem Jahresumsatz 2023 (Kalender­jahr) von mindestens EUR 10.000,- und höchstens EUR 400.000,-
  • gewerblich oder industriell im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unternehmerisch tätig
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und gemein­nützige Rechtsträger gemäß § 2 UStG

Sie können die Antrags­berechtigung selbst­ständig mit dem Branchencheck feststellen.
  

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über das Unternehmerserviceportal USP. Für den Antrag werden eine Handysignatur oder ID Austria und ein Zugang zum USP sowie eine Branchen­zuordnung nach ÖNACE benötigt.

Achtung: Steuerberater können keine Förderansuchen stell­vertretend einreichen. Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden!
   

Antragsfrist

Anträge können bis zum 08. August 2024 um 12 Uhr gestellt werden. Die Auszahlung sollte in der Regel kurz danach erfolgen. Die Förderung erfolgt gem. EU De-minimis-Richtlinie.

Sollten Sie den AWS-Energiekosten­zuschuss beantragt haben, sind Sie nicht förderungs­fähig (siehe Punkt 8.2 Ziffer 11 der Richtlinie „Energie­kosten­pauschale für Unternehmen 2“). Ob die Beantragung der Energiekosten­pauschale für 2023 Auswirkungen auf einen eventuellen Energie­kosten­zuschuss 2024 hat, ist derzeit nicht bekannt.

Darüber hinausgehende Informationen und FAQs des BMAW finden Sie auf deren Energiekostenpauschale-Website.

Stand: 01.07.2024
Quelle: BMAW 
Foto: Pexels/Pixabay