Achtung auf die Investitionsprämienfristen

UPDATE – COVID-19: Fristen für die Investitionsprämie

Herbert Huber

Fristen für die Abrechnung

Unternehmen, die die Investitionsprämie beantragt haben, sollten auch hinsichtlich der Abrechnung die Fristen beachten. Laut Förderungsrichtlinie sind die Fördernehmer verpflichtet, der aws eine Abrechnung spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen, für die sie die Förderzusage erhalten haben, vorzulegen. 

Abrechnungen, die bis zum 30.09.2021 vorgelegt werden, unterliegen nicht der Drei-Monatsfrist. Jedoch sind für alle Abrechnungen, die ab dem 01.10.2021 vorgelegt werden, die drei Monate einzuhalten. 

Das bedeutet: Für Investitionen, die im Juni oder davor in Betrieb genommen und bezahlt wurden, muss die Abrechnung bis Ende September eingereicht werden. Ab Anfang Oktober ist die Abrechnung nicht mehr möglich. 
  

Frist für die erste Maßnahme 

Zur viel genutzten Unterstützungsform der Investitionsprämie veröffentlicht die aws laufend aktuelle Informationen zu den Voraussetzungen und zur Abwicklung. Besonders wichtig ist der baldige Fristablauf für die erste Maßnahme. 
   
Erste Maßnahme muss vor 31.05.2021 gesetzt werden
Sollten Sie Ihre erste Maßnahme noch nicht gesetzt haben, nutzen Sie die kommenden Tage, denn die Frist läuft bereits am 31.05.2021 ab. Sollten diese Frist verpasst werden, ist die betreffende Investition nicht förderfähig! Als erste Maßnahmen werden zB Bestellung, Anzahlung, Rechnungslegung, Leistungsbeginn oder Kaufvertragsabschluss angesehen.

Beachten Sie bitte, dass nicht jede Investition, deren erste Maßnahme bis Monatsende getätigt wird, für die Investitionsprämie relevant ist, sondern nur jene, für die ein Antrag vorliegt. 
   
Neue Details in den FAQs 
Die aws hat einige Aspekte zur Maßnahme klargestellt. 
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind förderbar, wenn sie abgeschrieben werden.
  • Fahrzeuge sind nur förderfähig bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 50 %. Gleiches gilt für Dienstnehmerfahrzeuge mit kleinem und großem Sachbezug. 
  • Sammelrechnungen sind nicht schädlich, solang die Investitionen deutlich, gut ersichtlich und eindeutig dem korrekten Förderprozentsatz von 7 bzw. 14 % zuordenbar sind. 
  • Sofern die eingereichte Investition auch die Anschaffungs-Nebenkosten umfasst, können diese gemeinsam mit dem Anlagegut aktiviert werden. Allerdings muss diese Zusammensetzung im Anlagenverzeichnis gut nachvollziehbar sein. 
  • Die Abrechnungsfrist wurde aus den FAQs gestrichen. Wir empfehlen, die Abrechnung möglichst zeitnah nach Inbetriebnahme und Zahlung aller im Antrag angeführten Investitionen durchzuführen. 

Stand: 23.08.2021
Erstellt: 12.05.2021 
Quelle: aws