Geklärte Rollen und Zuständigkeiten

Barrierefreiheit im Unternehmen

Caroline Forster

Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen mit mehr als 400 Arbeit­nehmer:innen verpflichtet, einen Barriere­freiheits­beauftragten zu bestellen. Da es in der Praxis oft heraus­fordernd ist, geeignete Personen für diese Funktion zu finden, wird in vielen Unternehmen diskutiert, ob auch Behinderten­vertrauens­personen (§ 22a BEinStG) diese Aufgabe zusätzlich übernehmen können.

Eine aktuelle individuelle Anfrage­beantwortung des Sozial­ministeriums vom 24.01.2025 bestätigt nun offiziell, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn Behinderten­vertrauens­personen zusätzlich die ehren­amtliche Funktion als Barriere­freiheits­beauftragte übernehmen.
   

Wichtige Rahmen­bedingungen für die Doppel­funktion

  • Die Bestellung kann nur mit Zustimmung der betreffenden Person erfolgen.
  • Die zusätzliche Arbeitsbelastung ist zu berücksichtigen.
  • Es bestehen keine besonderen Melde­pflichten oder behördlichen Genehmigungen für diese Doppel­funktion.

Aufgaben des Barriere­freiheits­beauftragten

Die Hauptaufgabe besteht in der Förderung der umfassenden Barriere­freiheit. Dazu zählen:
  1. Aufzeigen von Missständen
  2. Erarbeitung von Verbesserungs­vorschlägen
  3. Zusammenarbeit mit den zuständigen internen und externen Stellen zur Umsetzung der Barriere­freiheit
Die letztendliche Verantwortung für die Herstellung von Barriere­freiheit bleibt jedoch beim Unternehmen. Zudem umfasst das Diskriminierungs­verbot nach dem Behinderten­einstellungs­gesetz (BEinStG) auch Benachteiligungen durch bauliche oder strukturelle Barrieren, beispielsweise durch nicht barriere­freie WC-Anlagen.

Die Möglichkeit, Behinderten­vertrauens­personen diese zusätzliche Funktion zu übertragen, bietet Unter­nehmen eine pragmatische Lösung zur Sicher­stellung von Barriere­freiheit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden.

Erstellt: 04.02.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Marcus Aurelius