Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmer:innen verpflichtet, einen Barrierefreiheitsbeauftragten zu bestellen. Da es in der Praxis oft herausfordernd ist, geeignete Personen für diese Funktion zu finden, wird in vielen Unternehmen diskutiert, ob auch Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a BEinStG) diese Aufgabe zusätzlich übernehmen können.
Eine aktuelle individuelle Anfragebeantwortung des Sozialministeriums vom 24.01.2025 bestätigt nun offiziell, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn Behindertenvertrauenspersonen zusätzlich die ehrenamtliche Funktion als Barrierefreiheitsbeauftragte übernehmen.
Wichtige Rahmenbedingungen für die Doppelfunktion
- Die Bestellung kann nur mit Zustimmung der betreffenden Person erfolgen.
- Die zusätzliche Arbeitsbelastung ist zu berücksichtigen.
- Es bestehen keine besonderen Meldepflichten oder behördlichen Genehmigungen für diese Doppelfunktion.
Aufgaben des Barrierefreiheitsbeauftragten
Die Hauptaufgabe besteht in der Förderung der umfassenden Barrierefreiheit. Dazu zählen:
- Aufzeigen von Missständen
- Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen
- Zusammenarbeit mit den zuständigen internen und externen Stellen zur Umsetzung der Barrierefreiheit
Die letztendliche Verantwortung für die Herstellung von Barrierefreiheit bleibt jedoch beim Unternehmen. Zudem umfasst das Diskriminierungsverbot nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) auch Benachteiligungen durch bauliche oder strukturelle Barrieren, beispielsweise durch nicht barrierefreie WC-Anlagen.
Die Möglichkeit, Behindertenvertrauenspersonen diese zusätzliche Funktion zu übertragen, bietet Unternehmen eine pragmatische Lösung zur Sicherstellung von Barrierefreiheit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden.
Erstellt: 04.02.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Marcus Aurelius