Die Prämien für 2023 und 2024 sind unterschiedlich ausgestaltet.
Teuerungsprämien noch für das Jahr 2023
Bis 15.02.2024 können Arbeitgeber:innen (AG) noch Teuerungsprämien für das Kalenderjahr 2023 nach den im letzten Jahr geltenden abgabenrechtlichen Regelungen nachgezahlt werden. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sieht keine Einwände gegen die steuerfreie Geltendmachung dieser Teuerungsprämien, vorausgesetzt, Sie haben den steuerfreien Höchstbetrag für 2023 noch nicht ausgeschöpft und die Prämien basieren auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 2023.
Tipp: Um das Risiko von folgenden Diskussionen mit Lohnabgabenprüfer:innen bei der Anwendung dieser „Nachzügler-Regelung“ zu minimieren, empfehlen wir eine Aufrollung der Teuerungsprämie ins Jahr 2023.
Mitarbeiter:innenprämien 2024
Teuerungsprämien, die nicht mehr 2023 betreffen bzw. bei Auszahlungszeitpunkt nach dem 15.02.2024, sind nur dann abgabenfrei, wenn sie die neu geregelten Voraussetzungen für abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämien 2024 erfüllen. Es handelt sich zwar um eine Nachfolgeregelung der vorhergehenden Teuerungsprämien, allerdings ist der Anwendungsbereich stark eingeschränkt: 2024 sind Mitarbeiter.innenprämien bis zu EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer:in nur abgabenfrei, wenn sie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen.
Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben, also für Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ sowie Kommunalsteuer. Für die Abgabenbefreiung ist nötig, dass die Mitarbeiter:innenprämien in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
- im Kollektivvertrag (KV), oder
- in einer Betriebsvereinbarung (zwischen AG und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird oder
- in einer Betriebsvereinbarung (zwischen AG und Betriebsrat), wenn auf AG-Seite kein KV-fähiger Vertragsteil besteht (Branche ohne AG-Verband) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterzeichnet wird, oder
- in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt oder auf AG-Seite kein KV-fähiger Vertragsteil besteht (Branche ohne AG-Verband).
Dies bedeutet, dass Einzelvereinbarungen somit im Normalfall für die Abgabenbefreiung nicht ausreichen. Diese ist dann davon abhängig, dass entweder eine kollektivvertragliche „Öffnungsklausel“ existiert oder dass auf AG-Seite eine KV-fähige Partei fehlt (wie zB bei Vereinen, die weder bei Wirtschaftskammer noch bei einem anderen Interessensverband Mitglied sind). In allen anderen Fällen sind Einzelvereinbarungen für abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämien untauglich. Hier sind einige Beispiele aufgelistet:
Beispiel 1
Im KV für Handelsangestellte gibt es (derzeit) weder Bestimmung über eine Mitarbeiter:innenprämie für 2024 noch Ermächtigung für die Betriebsvereinbarung, eine Mitarbeiter:innenprämie für 2024 zu regeln.
Kann man eine solche in diesen Fällen mittels Betriebs- oder Einzelvereinbarungen regeln?
Da das Regelungsmonopol idR bei den KV-Partner:innen liegt und diese im Handel (bisher) keine dazugehörige Regelung getroffen haben, ist dies aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.
Beispiel 2
Ein Zusatz-KV für Angestellte bei Immobilienverwalter:innen sieht eine Regelung (gekürzt) vor: Der gegenständliche KV ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiter:innenprämie(n) für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche KV vom Geltungsbereich dieses KVs erfasste Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiter:innenprämien für das Kalenderjahr 2024. Der Kollektivvertrag wird aber jedenfalls keine Verpflichtung zur Gewährung einer solchen Mitarbeiter:innenprämie vorsehen.
Was ist der Sinn dieser KV-Regelung?
Es handelt sich um eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung von abgabenfreien Mitarbeiter:innenprämien 2024 im Sinne der Öffnungsklausel. Die KV-Parteien delegieren damit ihre Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben an den/die Dienstvertragspartner:in.
Beispiel 3
Ein Betrieb (z.B. Verein) ist keinem KV-fähigen AG-Verband zugehörig und hat kinen Betriebsrat. Der Vereinsvorstand überlegt, einigen Mitarbeiter:innen eine abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämie für 2024 zu gewähren und diese auch – je nach individueller Leistung – zu staffeln, manche Mitarbeiter:innen sollen hingegen keine bekommen. Ist der Plan des Vereinsvorstandes aus abgabenrechtlicher Sicht in Ordnung?
Da der AG keiner KV-fähigen Vereinigung angehört, können abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämien für 2024 grundsätzlich auf Betriebsebene geregelt werden, und zwar infolge des Nichtbestehens eines Betriebsrats durch Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen.
Differenzierungen zwischen Arbeitnehmer:innen (zB für individuelle Belohnungszwecke) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die innerbetriebliche Regelung muss generellen Charakter („für alle Arbeitnehmer:innen“) aufweisen. Dies kann vor allem durch den Abschluss von gleichlautenden Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmer:innen erfolgen. Unterschiede sind aber zulässig, soweit sie auf generellen Kriterien beruhen (wie zB höhenmäßiges Anknüpfen an Gehalt bzw. Lohn, Aliquotierung nach Arbeitszeitausmaß, Aliquotierung bei unterjährigen Ein-/Austritten, Karenzen oä).
Achtung: Die für 2022 und 2023 erforderliche Unterscheidung zwischen der „kleinen“ Teuerungsprämie (EUR 2.000,- ohne Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift) und der „großen“ Teuerungsprämie (EUR 3.000, aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift) ist bei den Prämien 2024 nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Trennung am Lohnkonto ist somit nicht notwendig.
UPDATE verschiedene Kollektivverträge
Regelungen über Mitarbeiter:innen-Prämien in Kollektivverträgen
In einigen Branchen haben die KV-Parteien schon reagiert und die Basis dafür geschaffen, manche als direkten Anspruch, manche als Ermächtigung zum Regeln auf Betriebsebene. Hier eine Übersicht der relevanten Branchen.
Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern
Der KV ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie von bis zu EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer:in im Jahr 2024. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in allen anderen eine allgemeingültige vertragliche Regelung für alle Arbeitnehmer:innen.
Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen in der Metallindustrie (Metalltechnik-, Fahrzeug-, NE Metall-, Gießerei-, Gas/Wärme-Industrie, Bergwerke)
Im Rahmen der kollektivvertraglichen Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel wird Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil durch die Ermächtigung ermöglicht, 2024 Mitarbeiter:innen-Prämien bis zu EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer:in zu gewähren. Dies hat als Maßnahme des Interessenausgleiches (mittels Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mittels vertraglicher Vereinbarung) zu erfolgen.
Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros
Der KV ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie für 2024 von bis zu EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer:in. Auch hier gilt, dass Betriebe mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, betriebsratslose Betriebe eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen abschließen müssen.
Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition und Logistik
Die Angestellten haben Anspruch auf monatliche Mitarbeiter:innen-Prämien in den Monaten April, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember 2024, und zwar in Höhe von jeweils
- EUR 100,- für Vollzeitbeschäftigte, für Teilzeitbeschäftigte mit über 50 % Beschäftigungsausmaß und für Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr.
- EUR 50,- für Teilzeitbeschäftigte unter 50 % Beschäftigungsausmaß und für Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr.
Für nähere Details zur Aliquotierung bei Ein-/Austritt, Karenz etc. siehe KV-Text. Darüber hinaus ermächtigt der KV zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie für das Kalenderjahr 2024 bis zu EUR 3.000,- unter Einrechnung der kollektivvertraglichen Mitarbeiterprämie.
Kollektivvertrag für Angestellte in der Stein- und Keramik-Industrie
Der KV ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie von bis zu EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer:in im Jahr 2024. Mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung, ohne eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen nötig.
Kollektivverträge für Angestellte bei Ärzt:innen
In einzelnen Bundesländern wurden kollektivvertragliche Regelungen über Mitarbeiter:innen-Prämien für 2024 abgeschlossen, allerdings (noch) nicht in allen. Es ist daher der für das jeweilige Bundesland anwendbare KV heranzuziehen. In Salzburg ist zB vorgesehen, dass alle am 01.01.2024 beschäftigten Angestellten eine Mitarbeiter:innen-Prämie von mindestens EUR 800,- (Anspruch) und maximal EUR 3.000,- (Ermächtigung) auf Vollzeitbasis erhalten (Teilzeitbeschäftigte aliquot). Die Prämie ist bis spätestens 30.06.2024 auszuzahlen.
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen in Telekom-Unternehmen
Allen Arbeitnehmer:innen, die sich zum Stichtag 31.12.2023 in aufrechter Beschäftigung befunden haben, gebührt ein Anspruch auf eine Mitarbeiter:innen-Prämie für 2024 im Ausmaß von EUR 1.500,-, aliquote Höhe für Teilzeitbeschäftige. Lehrlinge im aufrechten Lehrverhältnis zum Stichtag 31.12.2023 erhalten eine Mitarbeiter:innen-Prämie im Ausmaß von EUR 500,-.
Ausgenommen vom Prämienanspruch sind Arbeitnehmer:innen, die zum Stichtag keinen Entgeltanspruch hatten, oder für deren Dienstverhältnis vor dem 15.01.2024 eine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung, eine Entlassung oder eine Arbeitnehmer:innen-Kündigung erfolgte. Bei Arbeitgeber:innen Kündigung, die vor dem 15.01.2024 ausgesprochen wurde, besteht ein aliquoter Anspruch pro Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr 2024. Die Auszahlung hat bis zum 31.03.2024 zu erfolgen.
In einigen anderen Kollektivverträgen gibt es nach derzeitigem Stand immerhin Absichtserklärungen der KV Parteien, einen Zusatz-KV über Mitarbeiter:innen-Prämie abschließen zu wollen, dh in diesen Bereichen muss man noch abwarten. Dies trifft zB auf das Metallgewerbe und dem Vernehmen nach auch auf die Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zu.
UPDATE kürzlich aktualisierte Kollektivverträge | November 2024
Damit Sie sicherzustellen können, die für Ihre Situation und Branche passende Möglichkeit dieser abgabenfreien Prämie 2024 nicht verpassen, können wir Ihnen als Orientierungshilfe die kürzlich aktualisierten KVs bekanntgeben:
- KV Fleischer Angestellte & Arbeiter:innen
- KV Bäcker Arbeiter:innen
- KV Architekt:innen, Ingenieurkonsulent:innen/Ziviltechniker:innen Angestellte
- KV Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung
- KV für Angestellte in Information und Consulting
Achtung: Einige Kollektivverträge sehen aktuell keine abgabenfreie Mitarbeiter:innen-Prämie vor, beispielsweise ist dies im Handelskollektivvertrag (s.o.) der Fall.
Stand: 04.03.2024
Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Monstera Production