Erhöhte Steuerfreigrenze und Abzugsfähigkeit

Sonderzahlungen und Kirchenbeiträge

Caroline Forster

Der Budgetausschuss des Nationalrats beschloss eine betragsmäßige Anpassung bei der Besteuerung von Sonderzahlungen und eine Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrags bei den Kirchenbeiträgen. 
   

Besteuerung von sonstigen Bezügen (Sonderzahlungen)

Die Lohnsteuer-Freigrenze für sonstige Bezüge (zB Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) wird von EUR 2.100,- auf EUR 2.447,- angehoben. Dies soll sicherstellen, dass jene, bei denen aufgrund der Bezugshöhe bei den laufenden Bezügen keine Tariflohnsteuer anfällt, auch von den Sonderzahlungen keine Lohnsteuer zahlen müssen. Darüber hinaus wird der Sockelbetrag für die Einschleifregelung von EUR 2.000,- auf EUR 2.330,- angepasst. Der Gesetzgeber holt damit die korrekte Regelung in der Abschaffung der kalten Progression nach.
Die Erhöhung der Freigrenze und des Einschleif-Sockelbetrags ist vorerst nur für 2024 geplant, und zwar rückwirkend per 01.01.2024 (Pflicht zur Aufrollung bis spätestens 30.06.2024). Die Politik wird dann mittels Evaluierung entscheiden, ob die Erhöhung nach dem 31.12.2024 ins Dauerrecht übergeht oder ab 2025 eine Rückkehr zu den alten Werten erfolgt.
   

Kirchenbeitrag

Der Höchstbetrag für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben wird ab 2024 von EUR 400,- auf EUR 600,- erhöht. Anwendbar ist diese Anhebung erstmals ab der Veranlagung für 2024.


Erstellt: 04.03.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
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