Einführung

Mit dem Entwurf zum Budgetbegleitgesetz wurden nun die Rahmen­bedingungen für die steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie 2025 präzisiert. Die Maßnahme ist Teil des aktuellen Regierungs­programms und zielt darauf ab, Unter­nehmen gezielte Anreize zur Mitarbei­ter:innen-Motivation zu ermöglichen – gleichzeitig sind bestimmte steuerliche Voraus­setzungen zu beachten.

Bis zu EUR 1.000,- steuerfrei

Arbeitgeber:innen können im Kalenderjahr 2025 steuerfrei bis zu EUR 1.000,- als Mitarbei­ter:innen­prämie auszahlen. Diese Zahlung kann differenziert nach Gruppen oder individuellen Kriterien erfolgen – vorausgesetzt, die Unterscheidung ist betriebs­bezogen und sachlich gerechtfertigt. Die steuer­liche Begünstigung orientiert sich dabei an den Regelungen zur Start-up-Mitarbei­ter:innen­beteiligung gemäß § 67a EStG.

Es gibt derzeit noch keinen Gesetzes­antrag für eine parallele Befreiung in der Sozialversicherung und im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Ob der Gesetzgeber in diesen Bereichen – so wie einst bei den Corona- oder Teuerungs­prämien – noch mit einer rück­wirkenden Befreiungs­regelung „nach­ziehen“ wird, bleibt daher vorerst offen.

Voraussetzungen

Wichtig ist, dass die Prämie eine zusätzliche Leistung darstellt, die nicht regelmäßig oder üblich gewährt wird. Nicht steuerfrei sind daher etwa Bonus­zahlungen aufgrund bestehender Leistungs­vereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Prämien oder außer­ordentliche Gehalts­erhöhungen. Frühere steuerfreie Sonder­zahlungen wie die Corona-Prämien (2020/2021), Teuerungsprämien (2022/2023) oder die Mitarbei­ter:innen­prämie 2024 gelten nicht als regelmäßig und stehen der Steuerfreiheit der neuen Prämie nicht entgegen.

Überschreitung der Höchstgrenze

Erhält ein:e Arbeitnehmer:in mehr als EUR 1.000,- steuerfrei im Kalender­jahr 2025 – etwa durch mehrere Dienst­verhältnisse –, entsteht gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflicht zur Einkommen­steuer­veranlagung. Auch bei gleichzeitiger Gewährung einer Gewinn­beteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ist die Gesamt­freigrenze von EUR 3.000,- pro Jahr zu beachten. Wird dieser Betrag überschritten, sind die über­steigenden Teile nachzu­versteuern.

Evaluierung und weitere Vorgehens­weise

Die Wirksamkeit der steuerfreien Mitarbei­ter:innen­prämie wird vom Bundes­ministerium für Finanzen bis April 2026 evaluiert. Auf Basis der Ergebnisse sowie der tatsächlichen budgetären Auswirkungen soll bis Ende Mai 2026 ein Gesetzes­vorschlag für eine allfällige Verlängerung oder Anpassung der Prämien­regelung für 2026 erarbeitet werden. Für beide Jahre (2025/26) steht ein Budgetrahmen von insgesamt EUR 250 Mio. zur Verfügung.

Stand: 02.06.2025
Quelle: BMF
Foto: Pexels – Olly