Mit dem Entwurf zum Budgetbegleitgesetz wurden nun die Rahmenbedingungen für die steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie 2025 präzisiert. Die Maßnahme ist Teil des aktuellen Regierungsprogramms und zielt darauf ab, Unternehmen gezielte Anreize zur Mitarbeiter:innen-Motivation zu ermöglichen – gleichzeitig sind bestimmte steuerliche Voraussetzungen zu beachten.
Bis zu EUR 1.000,- steuerfrei
Arbeitgeber:innen können im Kalenderjahr 2025 steuerfrei bis zu EUR 1.000,- als Mitarbeiter:innenprämie auszahlen. Diese Zahlung kann differenziert nach Gruppen oder individuellen Kriterien erfolgen – vorausgesetzt, die Unterscheidung ist betriebsbezogen und sachlich gerechtfertigt. Die steuerliche Begünstigung orientiert sich dabei an den Regelungen zur Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung gemäß § 67a EStG.
Es gibt derzeit noch keinen Gesetzesantrag für eine parallele Befreiung in der Sozialversicherung und im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Ob der Gesetzgeber in diesen Bereichen – so wie einst bei den Corona- oder Teuerungsprämien – noch mit einer rückwirkenden Befreiungsregelung „nachziehen“ wird, bleibt daher vorerst offen.
Voraussetzungen
Wichtig ist, dass die Prämie eine zusätzliche Leistung darstellt, die nicht regelmäßig oder üblich gewährt wird. Nicht steuerfrei sind daher etwa Bonuszahlungen aufgrund bestehender Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Prämien oder außerordentliche Gehaltserhöhungen. Frühere steuerfreie Sonderzahlungen wie die Corona-Prämien (2020/2021), Teuerungsprämien (2022/2023) oder die Mitarbeiter:innenprämie 2024 gelten nicht als regelmäßig und stehen der Steuerfreiheit der neuen Prämie nicht entgegen.
Überschreitung der Höchstgrenze
Erhält ein:e Arbeitnehmer:in mehr als EUR 1.000,- steuerfrei im Kalenderjahr 2025 – etwa durch mehrere Dienstverhältnisse –, entsteht gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung. Auch bei gleichzeitiger Gewährung einer Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ist die Gesamtfreigrenze von EUR 3.000,- pro Jahr zu beachten. Wird dieser Betrag überschritten, sind die übersteigenden Teile nachzuversteuern.
Evaluierung und weitere Vorgehensweise
Die Wirksamkeit der steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie wird vom Bundesministerium für Finanzen bis April 2026 evaluiert. Auf Basis der Ergebnisse sowie der tatsächlichen budgetären Auswirkungen soll bis Ende Mai 2026 ein Gesetzesvorschlag für eine allfällige Verlängerung oder Anpassung der Prämienregelung für 2026 erarbeitet werden. Für beide Jahre (2025/26) steht ein Budgetrahmen von insgesamt EUR 250 Mio. zur Verfügung.
Stand: 02.06.2025
Quelle: BMF
Foto: Pexels – Olly















