Wochengeldfall repariert

Sonderwochengeld bei neuerlicher Schwangerschaft

Caroline Forster

Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz wurde das so genannte Sonder­wochengeld als neue Sozial­leistung eingeführt. Dies erhalten Personen, deren neuerlicher Mutterschutz während eines aufrechten und gesetzlich karenzierten Dienst­verhältnisses beginnt. Der Zweck der neuen Regelung ist die Beseitigung der „Wochengeldfalle“: Frauen, die neuerlich schwanger werden und deren Beschäftigungs­verbot gemäß MSchG noch während der Elternkarenz, aber nach Ausschöpfen des Kinder­betreuungs­geldes beginnt, gehen künftig nicht mehr leer aus, sondern haben Anspruch auf Sonder­wochengeld. Dies betrifft va jene Dienstnehmerinnen, die sich für das einkommens­abhängige Kinder­betreuungs­geld entschieden haben, aber eine längere gesetzliche Karenz in Anspruch nehmen.
   

Höhe

Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes, also 60 % der Bemessungs­grundlage. Als Bemessungs­grundlage ist der Brutto­arbeits­verdienst aus dem Kalendermonat vor Ende des letzten Entgelt­anspruchs heranzuziehen. Liegt dieser Verdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalender­jahr, so hat der Versicherungs­träger den Wert zu valorisieren. Sonder­zahlungen (Urlaubs­zuschuss und Weihnachts­remuneration) werden durch einen pauschalen Aufschlag von 17 % berücksichtigt. 
   

Gültigkeit

Das Sonderwochengeld kann rückwirkend für Zeiträume ab 01.09.2022 beantragt werden (für Beschäftigungs­verbote mit Start nach oder am 01.09.2022). 
   

Beantragung

Die jeweilige Arbeitnehmerin hat das Sonder­wochengeld selbst beim Kranken­versicherungs­träger (idR bei der ÖGK) zu beantragen.

Aus Sicht der Personalverrechnung ist Folgendes zu beachten:
  • Während der Zeit eines Sonder­wochen­geld­bezuges wächst Urlaub an, die Zeit zählt für dienstzeit­abhängige Ansprüche als Dienstzeit mit. Dieser arbeits­rechtliche Grundsatz gilt unabhängig davon, ob für die Mutter­schutz­zeit normales Wochengeld, Sonder­wochengelt oder keine diesbezügliche Leistung bezogen wird.
  • Sofern die Arbeitnehmerin dem neuen Abfertigungs­system unterliegt, sind die betrieblichen Vorsorge­beiträge auch während des Bezugs von Sonder­wochen­geld weiter zu entrichten. Die fiktive Bemessungs­grundlage für die BV-Beiträge richtet sich nach dem letzten Kalender­monat vor Beginn des seinerzeitigen Mutter­schutzes für das vorherige Kind zuzüglich anteiliger Sonder­zahlungen.


Stand: 01.08.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Rene Terp