Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz wurde das so genannte Sonderwochengeld als neue Sozialleistung eingeführt. Dies erhalten Personen, deren neuerlicher Mutterschutz während eines aufrechten und gesetzlich karenzierten Dienstverhältnisses beginnt. Der Zweck der neuen Regelung ist die Beseitigung der „Wochengeldfalle“: Frauen, die neuerlich schwanger werden und deren Beschäftigungsverbot gemäß MSchG noch während der Elternkarenz, aber nach Ausschöpfen des Kinderbetreuungsgeldes beginnt, gehen künftig nicht mehr leer aus, sondern haben Anspruch auf Sonderwochengeld. Dies betrifft va jene Dienstnehmerinnen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben, aber eine längere gesetzliche Karenz in Anspruch nehmen.
Höhe
Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes, also 60 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalendermonat vor Ende des letzten Entgeltanspruchs heranzuziehen. Liegt dieser Verdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so hat der Versicherungsträger den Wert zu valorisieren. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) werden durch einen pauschalen Aufschlag von 17 % berücksichtigt.
Gültigkeit
Das Sonderwochengeld kann rückwirkend für Zeiträume ab 01.09.2022 beantragt werden (für Beschäftigungsverbote mit Start nach oder am 01.09.2022).
Beantragung
Die jeweilige Arbeitnehmerin hat das Sonderwochengeld selbst beim Krankenversicherungsträger (idR bei der ÖGK) zu beantragen.
Aus Sicht der Personalverrechnung ist Folgendes zu beachten:
- Während der Zeit eines Sonderwochengeldbezuges wächst Urlaub an, die Zeit zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit mit. Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz gilt unabhängig davon, ob für die Mutterschutzzeit normales Wochengeld, Sonderwochengelt oder keine diesbezügliche Leistung bezogen wird.
- Sofern die Arbeitnehmerin dem neuen Abfertigungssystem unterliegt, sind die betrieblichen Vorsorgebeiträge auch während des Bezugs von Sonderwochengeld weiter zu entrichten. Die fiktive Bemessungsgrundlage für die BV-Beiträge richtet sich nach dem letzten Kalendermonat vor Beginn des seinerzeitigen Mutterschutzes für das vorherige Kind zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen.
Stand: 01.08.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Rene Terp