Im betrieblichen Alltag als Arbeitgeber:in wird das Thema „Sabbatical“ präsenter. Doch was genau ist ein Sabbatical und welche rechtlichen Vorschriften gibt es dazu? Eine gesetzliche Definition oder einheitliche rechtliche Grundlage für Sabbaticals existiert nicht. Allgemein versteht man unter einem Sabbatical
eine bezahlte Auszeit vom Job, die für Reisen, Weiterbildungen, die Wiederherstellung der „Work-Life-Balance“ oder zur persönlichen Neuorientierung genutzt werden kann. Ein solcher „Langzeiturlaub“ wird dadurch ermöglicht, dass im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses die Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum ruht, während das Entgelt weitergezahlt wird. Dies erfolgt typischerweise durch eine Ansparphase und eine anschließende Freizeitphase.
Anders als im öffentlichen Dienst gibt es im Arbeitsrecht der Privatwirtschaft keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical. Das Zustandekommen eines Sabbaticals erfordert daher eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Die Ausgestaltung kann hinsichtlich Dauer, Details und Rechtsgrundlage variieren. Diese Details müssen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden, wobei etwaige kollektivvertragliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.
Zwei Grundmodelle für Sabbaticals
Es lassen sich zwei Grundmodelle für die Ausgestaltung von Sabbaticals unterscheiden, das Zeitansparmodell (Arbeitszeitdurchrechnung) und das Entgeltansparmodell (Entgeltreduktion oder -stundung).
Zeitansparmodelle
Allen Zeitansparmodellen gemein ist, dass während einer Ansparphase Zeitguthaben aufgebaut und diese in der Freizeitphase wieder abgebaut werden. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitdurchrechnung.
- Vollzeit-Ansparmodell: Hier bleibt die vereinbarte Normalarbeitszeit (samt Entgelt) während des Sabbaticals unverändert. Über einen längeren Zeitraum werden Plusstunden aufgebaut, die in der Freizeitphase im Verhältnis 1:1 abgebaut werden. Diese Variante setzt voraus, dass ein kollektivvertragliches Durchrechnungsmodell gemäß § 4 Abs. 6 AZG existiert.
- Teilzeit-Ansparmodell: Während des Sabbaticals wird die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert, wobei der/die Arbeitnehmer:in weiterhin im bisherigen Arbeitszeitausmaß arbeitet. Die dadurch erwirtschafteten Zeitguthaben werden in der Freizeitphase im Verhältnis 1:1 abgebaut. Für Durchrechnungen über drei Monate hinaus ist eine kollektivvertragliche Zulassung erforderlich.
- Zeitansparmodell aufgrund Gleitzeit gemäß § 4b AZG: Eine Sabbatical-Durchrechnung kann auch auf Basis einer mehrjährigen Gleitzeitperiode erfolgen. Lt. Fachliteratur sind Gleitzeitperioden von bis zu fünf Jahren denkbar. Dieses Modell ist sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte interessant, da keine spezielle KV-Zulassung benötigt wird.
- Zeitansparmodell aufgrund von Mehr- und Überstunden: Die Freizeitphase kann auch durch Zeitausgleich für zuvor erwirtschaftete Mehr- bzw. Überstunden erreicht werden. Diese Variante ist jedoch in der Praxis selten, da sie aufgrund der hohen Zeitguthaben wenig attraktiv ist.
Entgeltansparmodelle
Diese Modelle basieren darauf, dass die Freizeitphase über das zustehende Entgelt „finanziert“ wird.
- Entgeltreduktionsmodell: Hierbei wird das Entgelt während der Ansparphase reduziert, im Gegenzug wird das Entgelt während der Freizeitphase weitergezahlt. Diese Vereinbarung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig, solange das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten wird.
- Entgeltstundungsmodell: Während der Ansparphase erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Teil des Entgelts nicht ausgezahlt, dieser Teil wird erst in der Freizeitphase ausbezahlt. Solche Modelle sind im KV der SWÖ und der Angestellten bei Steuerberater:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen vorgesehen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz während des Sabbaticals
Während eines Sabbaticals besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, es sei denn, der KV oder die Vereinbarung sehen Abweichendes vor. Beispielsweise sieht der SWÖ-KV für die Dauer des Sabbaticals und einen Monat danach einen Kündigungsschutz vor.
Sozialversicherung und Lohnsteuer
- Sozialversicherung: Das Dienstverhältnis und die Pflichtversicherung bleiben während des Sabbaticals aufrecht. Zeitguthaben unterliegen im Monat der Inanspruchnahme der Sozialversicherungspflicht.
- Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Entgelten während des Sabbaticals hängt von der Rechtsgrundlage ab. Bei einzelvertraglichen Vereinbarungen ohne kollektivvertragliche Ermächtigung gelten die Entgelte für die Zeitguthaben bereits im Monat der Arbeitsleistung als steuerlich zugeflossen.
Für die Praxis empfiehlt sich zur Absicherung eine Anfrage an das Finanzamt gemäß § 90 EStG.
Stand: 01.07.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Ildigo