Gestaltungsmodelle und Aspekte

Sabbatical – was ist das?

Caroline Forster

Im betrieblichen Alltag als Arbeitgeber:in wird das Thema „Sabbatical“ präsenter. Doch was genau ist ein Sabbatical und welche rechtlichen Vorschriften gibt es dazu? Eine gesetzliche Definition oder einheitliche rechtliche Grundlage für Sabbaticals existiert nicht. Allgemein versteht man unter einem Sabbatical eine bezahlte Auszeit vom Job, die für Reisen, Weiter­bildungen, die Wieder­herstellung der „Work-Life-Balance“ oder zur persönlichen Neuorien­tierung genutzt werden kann. Ein solcher „Langzeiturlaub“ wird dadurch ermöglicht, dass im Rahmen eines bestehenden Dienst­verhältnisses die Arbeits­leistung für einen bestimmten Zeitraum ruht, während das Entgelt weitergezahlt wird. Dies erfolgt typischer­weise durch eine Anspar­phase und eine anschließende Freizeit­phase.

Anders als im öffentlichen Dienst gibt es im Arbeits­recht der Privat­wirtschaft keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical. Das Zustande­kommen eines Sabbaticals erfordert daher eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeit­geber:in und Arbeit­nehmer:in. Die Ausgestaltung kann hinsichtlich Dauer, Details und Rechtsgrundlage variieren. Diese Details müssen zwischen Arbeit­geber:in und Arbeit­nehmer:in vereinbart werden, wobei etwaige kollektiv­vertragliche Rahmen­bedingungen zu berück­sichtigen sind.
   

Zwei Grundmodelle für Sabbaticals

Es lassen sich zwei Grund­modelle für die Aus­gestaltung von Sabbaticals unterscheiden, das Zeitansparmodell (Arbeitszeit­durch­rechnung) und das Entgelt­anspar­modell (Entgelt­reduktion oder -stundung).
   
Zeitansparmodelle
Allen Zeitanspar­modellen gemein ist, dass während einer Anspar­phase Zeit­guthaben aufgebaut und diese in der Freizeit­phase wieder abgebaut werden. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeit­durch­rechnung.
  • Vollzeit-Ansparmodell: Hier bleibt die vereinbarte Normalarbeitszeit (samt Entgelt) während des Sabbaticals unverändert. Über einen längeren Zeitraum werden Plusstunden aufgebaut, die in der Freizeit­phase im Verhältnis 1:1 abgebaut werden. Diese Variante setzt voraus, dass ein kollektiv­vertragliches Durchrechnungs­modell gemäß § 4 Abs. 6 AZG existiert.
  • Teilzeit-Ansparmodell: Während des Sabbaticals wird die wöchentliche Normal­arbeits­zeit reduziert, wobei der/die Arbeitnehmer:in weiterhin im bisherigen Arbeitszeit­ausmaß arbeitet. Die dadurch erwirtschafteten Zeitguthaben werden in der Freizeit­phase im Verhältnis 1:1 abgebaut. Für Durch­rechnungen über drei Monate hinaus ist eine kollektiv­vertragliche Zulassung erforderlich.
  • Zeitansparmodell aufgrund Gleitzeit gemäß § 4b AZG: Eine Sabbatical-Durchrechnung kann auch auf Basis einer mehrjährigen Gleitzeit­periode erfolgen. Lt. Fachliteratur sind Gleitzeit­perioden von bis zu fünf Jahren denkbar. Dieses Modell ist sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeit­kräfte interessant, da keine spezielle KV-Zulassung benötigt wird.
  • Zeitansparmodell aufgrund von Mehr- und Über­stunden: Die Freizeit­phase kann auch durch Zeitausgleich für zuvor erwirtschaftete Mehr- bzw. Überstunden erreicht werden. Diese Variante ist jedoch in der Praxis selten, da sie aufgrund der hohen Zeitgut­haben wenig attraktiv ist.
    
Entgeltansparmodelle
Diese Modelle basieren darauf, dass die Freizeitphase über das zustehende Entgelt „finanziert“ wird.
  • Entgeltreduktionsmodell: Hierbei wird das Entgelt während der Ansparphase reduziert, im Gegenzug wird das Entgelt während der Freizeit­phase weitergezahlt. Diese Vereinbarung ist im Rahmen der Vertrags­freiheit zulässig, solange das kollektiv­vertragliche Mindest­entgelt nicht unterschritten wird.
  • Entgeltstundungsmodell: Während der Ansparphase erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Teil des Entgelts nicht ausgezahlt, dieser Teil wird erst in der Freizeit­phase ausbezahlt. Solche Modelle sind im KV der SWÖ und der Angestellten bei Steuer­berater:innen und Wirtschafts­treuhänder:innen vorgesehen.

   

Kündigungs- und Entlassungsschutz während des Sabbaticals

Während eines Sabbaticals besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungs­schutz, es sei denn, der KV oder die Vereinbarung sehen Abweichendes vor. Beispiels­weise sieht der SWÖ-KV für die Dauer des Sabbaticals und einen Monat danach einen Kündigungs­schutz vor.
   

Sozialversicherung und Lohnsteuer

  • Sozialversicherung: Das Dienstverhältnis und die Pflicht­versicherung bleiben während des Sabbaticals aufrecht. Zeit­guthaben unterliegen im Monat der Inanspruchnahme der Sozial­versicherungs­pflicht.
  • Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Entgelten während des Sabbaticals hängt von der Rechts­grundlage ab. Bei einzel­vertraglichen Vereinbarungen ohne kollektiv­vertragliche Ermächtigung gelten die Entgelte für die Zeitgut­haben bereits im Monat der Arbeits­leistung als steuerlich zugeflossen.

Für die Praxis empfiehlt sich zur Absicherung eine Anfrage an das Finanzamt gemäß § 90 EStG.

Stand: 01.07.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Ildigo