Ab November bzw. Mai gültig

Neuer KV für Hotel- & Gastgewerbe

Caroline Forster

Der neu verhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und Gastronomie wurde kürzlich veröffentlicht und bringt bedeutende Änderungen für die Branche mit sich. Ab dem 1. November 2024 tritt ein einheitlicher Kollektivvertrag in Kraft, der die bisher getrennten Kollektiv­verträge für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe ersetzt. Einige Bestimmungen werden jedoch erst ab dem 1. Mai 2025 wirksam, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben.
   

Änderungen ab dem 1. November 2024   

Probezeit
Zukünftig wird der erste Monat des Dienstverhältnisses automatisch als Probemonat angesehen, es sei denn, es handelt sich um einen Wiedereintritt bei dem-/derselben Arbeitgeber:in innerhalb von 12 Monaten in einer wesentlich gleichen Tätigkeit oder beide Parteien verzichten ausdrücklich darauf.
    
Kündigungsregelungen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden Anwendung, wobei die Kündigungs­termine entweder der 15. oder der letzte Tag des Monats sein können.
      
Befristete Dienstverträge
Diese können nun einvernehmlich um bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, wie beispielsweise eine saison­bedingte Notwendigkeit.
      
Arbeitszeitdurchrechnung
Die Möglichkeit zur Durchrechnung der Arbeitszeiten wird vereinfacht und für alle Voll- und Teilzeit­beschäftigten zugänglich gemacht, unabhängig von (Nicht-)Saisonbetrieben. Der Durchrechnungs­zeitraum kann bis zu sechs Monate betragen, bei befristeten Verträgen sogar bis zu neun Monate. Die Normal­arbeitszeit kann auf bis zu neun Stunden täglich ausgedehnt werden; die wöchentliche Normal­arbeitszeit kann bei Vollzeit­beschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeit­beschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Soll­arbeitszeit hinaus betragen. Alle Arbeits­leistungen außerhalb der Durchrechen­barkeit sind als Überstunden zu behandeln (auch bei Teilzeit­beschäftigten). Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durch­rechnungs­zeitraum ist noch nach der bisherigen KV-Regelung zu behandeln.
      
Teilzeitarbeit
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit am Ende des Durchrechnungs­zeitraums die vereinbarte Zeit um mindestens 20 % übersteigt, können schriftlich eine Anpassung ihrer Arbeitszeit beantragen.
      
Höchstarbeitszeit
Die maximale Wochenarbeitszeit darf im Durchschnitt von 26 Wochen (früher 17 Wochen) 48 Stunden nicht überschreiten.
      
Umkleidezeiten
Umkleidezeiten, die im Betrieb anfallen und für den Wechsel dienst­notwendiger Kleidung erforderlich sind, gelten als Arbeitszeit, dürfen jedoch insgesamt zehn Minuten pro Dienst nicht überschreiten.
      
Freizeitregelungen
Der Kollektivvertrag sieht unter zahlreichen Detailregelungen vor, dass im Kalenderjahr mindestens 12-mal zwei zusammen­hängende freie Tage/Wochenenden gewährt werden müssen. Für das restliche Jahr 2024 ab November ist ein solcher Zweitage­block noch zweimal einzutakten. 
      
Jugendbeschäftigung
Es gibt spezielle Regelungen zur Beschäftigung von Jugendlichen.
      
Lehrabschlussbonus
Lehrlinge, die ihre Prüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg abschließen, erhalten eine einmalige Prämie (EUR 200,- bzw. 250,-).
      
Lohn- und Gehaltsfälligkeit
Die Abrechnung sowie Auszahlung von Lohn und Gehalt muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen.
      
Nachtarbeitszuschlag
Dieser wird für Arbeitszeiten zwischen 0:00 und 6:00 Uhr gewährt und ist gestaffelt. Der volle Nachtarbeits­zuschlag beträgt EUR 27,00, davon gebührt je ein Drittel pro begonnenem 2-Stunden-Fenster innerhalb dieser Zeit zwischen 0:00 und 6:00 Uhr. Die bisherigen KV-Einschränkungen (Nachtarbeits­zuschlags-Anspruch nur in Beherbergungs- bzw. überwiegenden Nachtbetrieben) entfallen.
      
Sonderzahlungen/Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Die Berechnungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird angepasst. Arbeiter:innen erwerben den Sonderzahlungs­anspruch nach Ablauf des Probemonats anstatt wie bisher nach zwei Monaten. Für Angestellte gibt es auch weiterhin keine Wartefrist. Bemessungsgrundlage ist jenes im Fälligkeits­monat zustehende Ist-Gehalt bzw. Lohn für die Normalarbeitszeit (inkl. allfälliger Nachtarbeits- und Fremdsprachen­zulagen). Somit gehören Überstundenentgelte (außer bei All-In-Verträgen) nicht zur Sonderzahlungs­bemessungs­basis. Die neue kollektiv­vertragliche Sonderzahlungs­regelung ist für Neueintritte ab 01.11.2024 anzuwenden. Für bereits davor bestehende Dienst­verhältnisse ist die neue Sonderzahlungs­regelung im Jahr 2024 jedenfalls auf das Weihnachtsgeld anzuwenden, während für das Urlaubsgeld (den ersten Teil der Jahres­remunerationen) noch die alte KV-Regelung maßgeblich bleiben dürfte. Etwaige Auslegungs­hinweise bleiben aber noch abzuwarten.
      
Jubiläumsgelder
Diese können in bezahlte Jubiläums­freistellungen umgewandelt werden.
      
 

Änderungen ab dem 1. Mai 2025   

Vordienstzeitenanrechnung
Branchenrelevante Vordienstzeiten ab Ausbildungs­abschluss können bis zu drei Jahre angerechnet werden.
      
Einstufung
Langjährige Hilfskräfte mit mindestens 10-jähriger Branchenerfahrung werden in die neu gestaltete Lohngruppe 4 eingestuft, während Personen mit Lehrabschluss direkt in Lohngruppe 3 eingestuft werden.
      
Dienstzeitzulage
Eine einheitliche Staffelung der Dienstzeitzulage wird für ganz Österreich eingeführt, mit Übergangsregelungen für einzelne Bundesländer.
   

Es ist ratsam, dass Unternehmen und Arbeitnehmer:innen sich frühzeitig mit den Details des neuen Kollektivvertrags vertraut machen und entsprechende Anpassungen in ihren Arbeitsverträgen und Arbeitsabläufen vornehmen.

     

OGH zu bisherigem KV und Kündigungsfrist

Eine aktuelle OGH-Entscheidung, die die alten Kollektivverträge betrifft, lautet in ihrer Kernaussage wie folgt: Die Beweislast dafür, dass die 14-tägige Kündigungsfrist im KV für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe (KV-Fassung bis 31.10.2024) unwirksam ist, liegt auf Arbeitnehmer:innen-Seite (OGH 10.09.2024, 9 ObA 57/24h). Dies bedeutet somit: Wer behauptet, muss beweisen. Der Beweis wäre darauf zu richten, dass das Hotel- und Gastgewerbe österreichweit keine überwiegende Saisonbranche ist. Da dem/der Arbeitnehmer:in dieser Beweis in der Praxis kaum gelingen wird, sind vor dem 01.11.2024 durch den/die Arbeitgeber:in ausgesprochene Kündigungen idR in Ordnung, wenn sie unter Einhaltung der 14-tägigen kollektivvertraglichen Frist erfolgt sind.


Stand: 04.11.2024
Erstellt: 01.10.2024
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Ron Lach