Achtung Einkommensnachweise!

Kinderbetreuungsgeld und Jungfamilienfonds

Patrick Vilsecker

Mit der jüngsten Änderung des Kinder­betreuungs­geld­gesetzes ergeben sich neue Regelungen zur Einkommens­abgrenzung beim Bezug des Kinder­betreuungs­geldes sowie zur Errichtung des Jungfamilien­fonds. Ziel dieser Anpassungen ist es, betroffenen Eltern mehr Zeit zur Vorlage von Nachweisen zu gewähren und finanzielle Härten infolge versäumter Fristen abzufedern.
  

Einkommensgrenzen beim Bezug von Kinder­betreuungs­geld

Eltern, die Kinder­betreuungs­geld beziehen, dürfen während dieses Zeitraums nur begrenzte Einkünfte erzielen. Die maßgeblichen Einkommens­grenzen betragen:
  • Pauschales Kinderbetreuungs­geld: EUR 18.000 pro Jahr oder eine individuell berechnete, höhere Grenze.
  • Einkommens­abhängiges Kinderbetreuungs­geld: EUR 8.100 pro Jahr (2023: EUR 7.800).
Als Nachweis für die Einhaltung der Grenzen wird das Vorlegen einer Zwischen­bilanz bzw. einer Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung an die Sozial­versicherungs­anstalt der Selb­ständigen (SVS) gefordert.

Beachten Sie: Ein Bezugs­monat liegt nur vor, wenn für das gesamte Kalender­monat Kinder­betreuungs­geld bezogen wird. In Rumpf­monaten entfällt die Einkommens­grenze, sodass hier keine Einschränkungen beim Zuverdienst bestehen.
  
Frist für den Nachweis der Einkommens­abgrenzung
Der Nachweis über die Einkommens­abgrenzung muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach dem Bezugsjahr beim zuständigen Kranken­versicherungs­träger eingereicht werden.
  • Für Geburten zwischen 01.01.2012 und 28.02.2017 wurden Eltern zunächst nicht zur Vorlage dieser Nachweise aufgefordert. Fehlende Nachweise führten dazu, dass das gesamte Jahres­einkommen herangezogen wurde – oft mit der Folge, dass die Zuverdienst­grenze überschritten und das Kinder­betreuungs­geld zurückgezahlt werden musste.
  • Seit 01.03.2017 erhalten Eltern wieder eine Aufforderung zur Einreichung des Nachweises und einen Hinweis auf die Zweijahres­frist. Wird dieser nicht rechtzeitig vorgelegt, obwohl die Zuverdienst­grenze eingehalten wurde, ist das Kinder­betreuungsgeld zurück­zuzahlen.
  
Verlängerte Frist für Einkommens­abgrenzung bei älteren Fällen
Für Eltern, die für Geburten zwischen 01.01.2012 und 28.02.2017 Kinder­betreuungs­geld bezogen haben, wurde die Frist zur Nachweis­erbringung bis 31.12.2025 verlängert.
Bitte beachten: Wird eine Rück­zahlungs­aufforderung durch den Kranken­versicherungs­träger ausgestellt, muss der Nachweis innerhalb von zwei Monaten erbracht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Nachweise nicht mehr berücksichtigt.

Es ist zu empfehlen, dass auch ohne direkte Aufforderung durch den Kranken­versicherungs­träger die Einkommens­abgrenzung spätestens bis zum 31.12.2025 nachgereicht werden sollte.
   

Jungfamilienfonds: Unterstützung bei Rückzahlungs­verpflichtungen

Um Härtefälle zu vermeiden, wurde ein Jungfamilien­fonds eingerichtet. Dieser soll jene Eltern finanziell entlasten, die aufgrund eines versäumten Nachweis­zeit­punkts das Kinder­betreuungs­geld zurückzahlen mussten.

Wer kann eine Zuwendung aus dem Jungfamilien­fonds beantragen?
  • Nur Fälle, die rechtskräftig entschieden wurden und Geburten zwischen 01.01.2012 und 28.02.2017 betreffen, sind antragsberechtigt.
  • Ist eine Rückzahlungs­verpflichtung rechtskräftig, die Rück­zahlung jedoch noch nicht vollständig erfolgt, kann die Zuwendung direkt an den Kranken­versicherungs­träger ausbezahlt werden.
Der Fonds ist mit € 1.010.813,48 dotiert. Es besteht jedoch kein Rechts­anspruch auf eine Zuwendung – ist der Fonds ausgeschöpft, werden keine weiteren Auszahlungen mehr vorgenommen.

Eltern, die eine finanzielle Unterstützung aus dem Jung­familien­fonds beantragen möchten, sollten den schriftlichen Antrag ehestmöglich, aber spätestens bis 31.12.2025 bei der SVS einreichen.
Die aus dem Jungfamilien­fonds gewährten Zuwendungen sind einkommen­steuer­frei. Sie werden auch nicht für die Berechnung sonstiger öffentlicher Beiträge genutzt. 

Stand: 26.02.2025
Quelle: WKO, BKA
Foto: Jep Gambardella