Mit der jüngsten Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ergeben sich neue Regelungen zur Einkommensabgrenzung beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sowie zur Errichtung des Jungfamilienfonds. Ziel dieser Anpassungen ist es, betroffenen Eltern mehr Zeit zur Vorlage von Nachweisen zu gewähren und finanzielle Härten infolge versäumter Fristen abzufedern.
Einkommensgrenzen beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld
Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen während dieses Zeitraums nur begrenzte Einkünfte erzielen. Die maßgeblichen Einkommensgrenzen betragen:
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld: EUR 18.000 pro Jahr oder eine individuell berechnete, höhere Grenze.
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: EUR 8.100 pro Jahr (2023: EUR 7.800).
Als Nachweis für die Einhaltung der Grenzen wird das Vorlegen einer Zwischenbilanz bzw. einer Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gefordert.
Beachten Sie: Ein Bezugsmonat liegt nur vor, wenn für das gesamte Kalendermonat Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. In Rumpfmonaten entfällt die Einkommensgrenze, sodass hier keine Einschränkungen beim Zuverdienst bestehen.
Frist für den Nachweis der Einkommensabgrenzung
Der Nachweis über die Einkommensabgrenzung muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach dem Bezugsjahr beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingereicht werden.
- Für Geburten zwischen 01.01.2012 und 28.02.2017 wurden Eltern zunächst nicht zur Vorlage dieser Nachweise aufgefordert. Fehlende Nachweise führten dazu, dass das gesamte Jahreseinkommen herangezogen wurde – oft mit der Folge, dass die Zuverdienstgrenze überschritten und das Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden musste.
- Seit 01.03.2017 erhalten Eltern wieder eine Aufforderung zur Einreichung des Nachweises und einen Hinweis auf die Zweijahresfrist. Wird dieser nicht rechtzeitig vorgelegt, obwohl die Zuverdienstgrenze eingehalten wurde, ist das Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen.
Verlängerte Frist für Einkommensabgrenzung bei älteren Fällen
Für Eltern, die für Geburten zwischen 01.01.2012 und 28.02.2017 Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, wurde die Frist zur Nachweiserbringung bis 31.12.2025 verlängert.
Bitte beachten: Wird eine Rückzahlungsaufforderung durch den Krankenversicherungsträger ausgestellt, muss der Nachweis innerhalb von zwei Monaten erbracht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Nachweise nicht mehr berücksichtigt.
Es ist zu empfehlen, dass auch ohne direkte Aufforderung durch den Krankenversicherungsträger die Einkommensabgrenzung spätestens bis zum 31.12.2025 nachgereicht werden sollte.
Jungfamilienfonds: Unterstützung bei Rückzahlungsverpflichtungen
Um Härtefälle zu vermeiden, wurde ein Jungfamilienfonds eingerichtet. Dieser soll jene Eltern finanziell entlasten, die aufgrund eines versäumten Nachweiszeitpunkts das Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen mussten.
Wer kann eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds beantragen?
- Nur Fälle, die rechtskräftig entschieden wurden und Geburten zwischen 01.01.2012 und 28.02.2017 betreffen, sind antragsberechtigt.
- Ist eine Rückzahlungsverpflichtung rechtskräftig, die Rückzahlung jedoch noch nicht vollständig erfolgt, kann die Zuwendung direkt an den Krankenversicherungsträger ausbezahlt werden.
Der Fonds ist mit € 1.010.813,48 dotiert. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung – ist der Fonds ausgeschöpft, werden keine weiteren Auszahlungen mehr vorgenommen.
Eltern, die eine finanzielle Unterstützung aus dem Jungfamilienfonds beantragen möchten, sollten den schriftlichen Antrag ehestmöglich, aber spätestens bis 31.12.2025 bei der SVS einreichen.
Die aus dem Jungfamilienfonds gewährten Zuwendungen sind einkommensteuerfrei. Sie werden auch nicht für die Berechnung sonstiger öffentlicher Beiträge genutzt.
Stand: 26.02.2025
Quelle: WKO, BKA
Foto: Jep Gambardella