Neues in den Verordnungen

Fahrtkostenersatz, Kilometergeld & Kleindienstwohnung ab 2025

Caroline Forster

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat drei neue steuerlich relevante Verordnungen mit Wirksamkeit per Anfang 2025 veröffentlicht. 
   

Fahrtkostenersatzverordnung

Die neue Verordnung (BGBl. II Nr. 288/2024) ermöglicht Arbeitgebern, die Fahrtkosten für Dienstreisen nicht nur durch Vorlage der tatsächlichen Fahrscheinpreise (Beleg) zu erstatten, sondern alternativ durch:
  • einen pauschalen Beförderungszuschuss (für die ersten 50 km: EUR 0,50/km; die nächsten 250 km: EUR 0,20/km; darüber hinaus: EUR 0,10/km), oder
  • eine Erstattung der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zB ÖBB-Ticket, 2. Klasse).
Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt EUR 2.450,00 jährlich (Kalenderjahr). Diese Alternativen gelten sowohl in der Personalverrechnung als auch bei der steuerlichen Absetzung beruflich bedingter Werbungskosten (nicht jedoch für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).

Diese Regelung ist besonders nützlich, wenn Mitarbeitende privat ein Klimaticket kaufen und dieses auch für Dienstfahrten verwenden. Anders als die Öffi-Ticket-Regelung, die nur zeitgebundene Tickets (zB Monatskarten) abdeckt, bezieht sich die neue Verordnung auch auf Einzelfahrscheine.

Wichtiger Hinweis: Welche Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung Arbeitnehmer:innen haben, hängt weiterhin von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Vereinbarungen ab. Die Verordnung regelt lediglich die steuerliche Abgabenfreiheit solcher Zahlungen.
   

Kilometergeldverordnung

Die neue Kilometergeldverordnung (BGBl. II Nr. 289/2024) betrifft Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (bzw. Betriebsausgaben für Selbständige). Die Kilometergeldsätze entsprechen den ab 2025 gültigen Sätzen in der Personalverrechnung (§ 26 Z. 4 lit. a EStG in Verbindung mit der Reisegebührenvorschrift): EUR 0,50/km bis maximal 30.000 km jährlich. Das Kilometergeld steht künftig auch in voller Höhe bei Fahrradfahrten (egal ob mit oder ohne elektrische Unterstützung) zu. 

Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.

Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
  • Datum,
  • Kilometerstand,
  • Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
  • Ausgangs- und Zielpunkt sowie
  • Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
   

Sachbezugswerteverordnung

Die Novelle zur Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 290/2024) bringt Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung kleiner arbeitsplatznaher Dienstwohnungen:
  • Die Fläche für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m² auf 35 m² erhöht.
  • Der Grenzwert für den 35 %-Abschlag vom Sachbezugswert steigt von 40 m² auf 45 m².
  • Gemeinsame Räume (zB Bad, Vorraum, WC) werden bei der Flächenberechnung künftig anteilig (nach Köpfen) und nicht mehr voll pro Person angerechnet.
Diese Änderungen gelten sowohl für neue als auch für bestehende Dienstwohnungen ab 01.01.2025.

Stand: 02.12.2024
Quelle: BMF, Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Stephan Seeber