Vermeiden Sie zu hohe Zins- und Vorauszahlungen.

Noch im September: Anspruchszinsen & Steuervorauszahlung

Herbert Huber

Achtung, am 30. September gibt es zwei Deadlines für Anträge bzgl. Steuerzahlungen. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie handeln müssen.  
   

Verhindern Sie die Anspruchszinsen von 5,88 % auf Nachzahlungen 

Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2023 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“.

Steuernachforderungen für das Jahr 2023, die vom Finanzamt nach dem 01.10.2024 durch Bescheid festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von aktuell 5,88 % sehr hoch verzinst.

Durch eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der zu erwarteten Steuer kann man diese Verzinsung (ab dem Zeitpunkt der Zahlung) verhindern oder zumindest verringern. Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Für Anspruchszinsen mit einem errechneten Zinsbetrag unter EUR 50,- erfolgt keine Festsetzung.

Wichtig: Beachten Sie die korrekte Angabe des Verwendungszwecks bei der Einkommen- und Körperschaftsteueranzahlung (zB „K 01–12/2023“ oder „E 01–12/2023“), um eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten, denn bei nicht widmungsgemäßer Zuordnung Ihrer Zahlung laufen die Zinsen weiter.

Sie haben umgekehrt auch die Möglichkeit, das Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 5,88 % zu nutzen. In diesem Fall wäre kein Handlungsbedarf gegeben. Der Nachteil besteht im aktuell recht hohen Zinssatz, die Zinsen sind auch nicht steuerlich abzugsfähig. 

Sollten Sie eine Gutschrift aus Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2023 erwarten, können Sie durch späte Abgabe der Steuererklärungen auch eine gute bzw. „steuerfreie“ Verzinsung erwirken. 

Aus diesen Grundlagen folgt unsere dringende Empfehlung, mit Ihrer Ansprechperson rasch Kontakt aufzunehmen, wenn Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2023 im Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis zu niedrig ausgefallen ist. 
 

Mögliches Herabsetzen der Steuervorauszahlung

Als Steuerpflichtige:r hat man laufend Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen mit quartalsweiser Fälligkeit (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) zu leisten. Die Höhe dieser Vorauszahlungen wird mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr mit Bescheid vorgeschrieben. Ausgehend von der veranlagten Jahressteuer werden die Vorauszahlungen für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr erhöht. 

Für das Jahr 2024 bietet sich bereits eine Hochrechnung durch das bisherige Ergebnis und eine qualifizierte Einschätzung der Entwicklung im restlichen Jahr an. Somit kann die ungefähre Steuerbelastung berechnet und mit der bisher vorgeschriebenen Vorauszahlung verglichen werden. 

Wird für 2024 ein schlechteres Jahresergebnis erwartet, ist die Vorauszahlung ev. zu hoch, dann kann man die Vorauszahlungen herabsetzen lassen. Bei Kapitalgesellschaften kann die Vorauszahlung bis auf die Mindeststeuer herabgesetzt werden. 

Für die Herabsetzung ist ein formloser, begründeter Antrag erforderlich. Darin ist die verminderte Ergebniserwartung (zum Beispiel Umsatzrückgang, Forderungsausfall oder Schadensfälle) darzulegen. Die jeweilige Berechnung, also die Aufstellung der Umsatzentwicklung, Bestätigung von Forderungsausfällen oder Zwischenbilanz/Saldenliste, muss dem Finanzamt vorgelegt werden.

Um die Herabsetzung für das laufende Jahr noch geltend zu machen, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Spätere Anträge wirken sich im Jahr 2024 nicht mehr aus. Bemerken Sie nach dem 30. September, dass das Geschäft nicht so gut läuft und daher die vorläufige Einkommensteuer zu hoch sein wird, bleibt noch die Möglichkeit, für die Vorauszahlung des 4. Quartals mit Fälligkeit 15. November ein Stundungs- oder Ratenansuchen zu stellen. 

Hinweis: Eine ähnliche Möglichkeit, Beiträge zu reduzieren, besteht auch für jene an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Stand: 17.09.2024
Foto: Karolina Grabowska