Unterstützung nicht nur für geschlossene Unternehmen

COVID-19: Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe

Herbert Huber

Mit der neuen Maßnahme soll jenen Unternehmen unter die Arme gegriffen werden, die nicht selbst von einem Betretungsverbot betroffen sind, aber solcherart geschlossene Betriebe beliefert haben bzw. hätten. Zulieferbetriebe von Hotels, die durch deren Schließung massive Umsatzeinbußen hinnehmen mussten, werden als Beispiel genannt. Diese Einbußen sollen nun ersetzt werden. 

Zusätzlich können auch Künstler den Umsatzersatz beziehen, auch wenn sie nicht selbst als Veranstalter tätig sind, sondern von Kultureinrichtungen gebucht wurden. 

Die Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht und beschlossen, die nachfolgenden Eckdaten sind jedoch bereits bekannt.

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das folgendes nachweisen kann:
  • Mindestens 50 % Umsatz mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind
  • Im Betrachtungszeitraum mindestens 40 % Umsatzeinbruch zum Vergleichswert (November/Dezember 2019) 
Ab einer Fördersumme von EUR 5.000,- (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz, das gilt auch für die Entschädigungssätze der einzelnen Branchen. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat (siehe Liste des BMF) – je nach Branche zwischen 12,5 und 80 % des betreffenden Umsatzes. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden.

Die maximale Auszahlungssumme beträgt EUR 800.000,-, die Mindestauszahlungssumme EUR 1.500,-, in Einzelfällen EUR 2.300,-.

Um diese Hilfen treffsicher zu gestalten, verlangt das BMF, dass zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgeschlossen ist. Als Grund führt es an, dass sich die Betroffenheit der Unternehmen (direkt oder indirekt) in den einzelnen Lockdown-Phasen ändern kann: beispielsweise bei einer Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut als auch für ein Theater arbeitet oder ein Blumenhändler, der Hotels, Gasthäuser und Veranstaltungen beliefert. Diese sind mit manchen Teilen ihres Umsatzes zu unterschiedlichen Zeiten direkt Betroffene und zu anderen indirekt Betroffene. 

Die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen ist von 16.02. bis 30.06.2021 über FinanzOnline möglich.

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Berechnung, Bestätigung und Beantragung! 

Stand: 18.05.2021, Erstelldatum: 11.01.2021
 Quelle: BMF