Behindertenpass und Barrierefreiheitsbeauftragte

Neues zum Behinderteneinstellungsgesetz

Caroline Forster

Die aktuelle Gesetzesnovelle bringt zwei relevante Neuerungen. 
   

Behindertenpass 

Gesetzlich wird klargestellt, dass der Behindertenpass nichts mit dem Status der begünstigten Behinderung zu tun hat. Er gilt nicht mehr als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Aus Sicht von Arbeitgeber:innen ist der Behindertenpass von Arbeitnehmer:innen somit bedeutungslos.
In der Praxis ist daher zu unterscheiden:
  • Der Bescheid über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (siehe § 2 und § 14 BEinstG) ist ausschließlich für den Arbeitsmarkt von Bedeutung (zB für die Anrechnung auf die Pflichtzahl bzgl. Ausgleichstaxe, für den besonderen Kündigungsschutz und für die Befreiung bei DB, DZ und Kommunalsteuer).
  • Der Behindertenpass bringt ausschließlich privat Vorteile: Beispielsweise für eventuelle Ermäßigungen bei Veranstaltungen, bei steuerlicher Absetzbarkeit von gewissen Veranstaltungen unter dem Titel „außergewöhnliche Belastung“ und Halbpreiskarten der ÖBB bei einem Behinderungsgrad ab 70 %.
   

Barrierefreiheitsbeauftragte

Mit Beginn 2025 sind alle Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmer:innen zur Bestellung eines bzw. einer Barrierefreiheitsbeauftragten verpflichtet (§ 22h BEinstG). Bis zu dieser AN-Anzahl besteht eine solche Pflicht nicht. 
Die Beauftragten sind dafür zuständig, sich mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und der angemessenen Vorkehrungen zu befassen. Insbesondere sollen sie
  • Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen
  • regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen und
  • mit den Personen zusammenarbeiten, die für die Umsetzung der Barrierefreiheit zuständig sind: im baulichen Bereich, in der IKT, bei der Arbeitsplatzausstattung, bei Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen, bei der Veranstaltungsorganisation und bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit 

Die/der Barrierefreiheitsbeauftragte muss dem Personalstand des jeweiligen Betriebes angehören, die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes auszuüben. Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeit inkl. erforderlicher Aus-, Weiter- und Fortbildungen unter Fortzahlung des Entgelts zu. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist dem/der Arbeitgeber:in mitzuteilen. Die Barrierefreiheitsbeauftragten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 

Eine Sanktion bei Nichtbestellung eines Barrierefreiheitsbeauftragten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auf freiwilliger Basis können Unternehmen auch mehrere Barrierefreiheitsbeauftragte bestellen, bspw. für unterschiedliche fachliche (Baubereich, IT, Arbeitsplatzausstattung) oder örtliche Bereiche (Filialen, Außenstellen).


Stand: 01.08.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Marcus Aurelius