Ausbildungskosten & Urlaubsverjährung
Zwei für Arbeitgeber:innen interessante Rechtsprechungen gab es kürzlich durch den OGH. Eine korrekte Abwicklung klärt die Situation vorab.
Schriftlich festgelegte Ausbildungskostenrückerstattung
Wie weithin üblich, sichern sich Arbeitgeber:innen den anteiligen Rückersatz der Kosten für von Arbeitnehmer:innen besuchte Ausbildungen für den Fall, dass zweitere das Unternehmen verlassen. Dies gilt bei Arbeitnehmer:innen-Kündigung und innerhalb einer bestimmten Zeit, je nach Höhe der Ausbildungskosten bis zu vier Jahren nach Abschluss. Dafür ist eine schriftliche Rückersatzvereinbarung erforderlich. Zu beachten ist, dass diese bereits vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen sein muss, ansonsten ist sie ungültig. Der Sachverhalt gilt auch, wenn der/die Arbeitnehmer:in bereits vor Ausbildungsbeginn mündlich über die Höhe der Ausbildungskosten informiert wurde und somit weiß, dass dies im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens bevorsteht. Arbeitgeber:innen sollten eine solche Vereinbarung daher vorab unterzeichnen lassen, um spätere Probleme zu vermeiden.
Warnhinweis zur Urlaubsverjährung
In einem konkreten Fall urteilt der OGH über eine Verjährung des Urlaubs. Der Arbeitnehmer hatte über Jahre hinweg Urlaubstage aufgebaut, wurde aber vom Arbeitgeber weder aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch auf eine drohende Verjährung hingewiesen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber gegen die vom EuGH festgelegte sowie vom OGH vertretene Verpflichtung verstoßen hatte, für die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs durch den Arbeitnehmer zu sorgen. Diese Verjährungsfrist kommt somit nicht in Betracht – allerdings nur hinsichtlich des EU-rechtlichen Mindesturlaubs (vier Wochen jährlich). Der darüber hinausgehende Urlaubsteil verjährt daher auch ohne Hinweis zwei Jahre nach Ende des betreffenden Jahres.
Erstellt: 28.08.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Ivan Samkov